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Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 20.03.2006
Aktenzeichen: 1 Ws 132/06
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 57 Abs. 1 Nr. 2 |
Oberlandesgericht Oldenburg 1. Strafsenat Beschluss
In dem Strafverfahren
wegen Diebstahls u.a.
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg am 20. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... , den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ...
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerden der Staatsanwaltschaft Stade wird der Beschluss des Landgerichts Oldenburg, Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht Nordenham, vom 15. Februar 2005 aufgehoben.
Die Vollstreckung der nach Verbüßung von 2/3 noch nicht vollstreckten restlichen Freiheitsstrafe aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtgerichts Cuxhaven vom 20. April 2005 wird nicht zur Bewährung ausgesetzt.
Der Verurteilte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht Oldenburg, Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht Nordenham, hat die Vollstreckung des oben bezeichneten Strafrestes mit Beschluss vom 15. Februar 2005 zur Bewährung ausgesetzt.
Die gegen die bedingte Entlassung des Verurteilten gerichtete zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Die formellen Voraussetzungen für eine bedingte Strafentlassung der nach Verbüßung von 2/3 verbleibenden Freiheitsstrafen liegen zwar vor. Sie kann gleichwohl gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht erfolgen, weil dem das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit entgegensteht.
Das Landgericht hat bei seiner abweichenden Entscheidung die aus der nicht behandelten und nach wie vor bestehenden Alkoholabhängigkeit des Verurteilten entstehende Gefährlichkeit des Verurteilten nicht ausreichend berücksichtigt. Das Landgericht geht selbst davon aus, dass es, sollte der - als therapieunwillig eingeschätzte - Verurteilte weiter Alkohol trinken, "mit Sicherheit" zu weiteren Straftaten kommen werde, weshalb dann die jetzt gewährte Strafaussetzung zu widerrufen sei.
Damit wird der Allgemeinheit das Risiko von schon als mindestens wahrscheinlich anzusehenden neuen Straftaten während der Bewährungszeit aufgebürdet. Das ist jedenfalls dann nicht im Sinne von § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB verantwortbar, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit Straftaten zu befürchten sind, durch die Rechtsgüter Dritter massiv verletzt werden.
So liegt es aber hier. Zwar hat der Verurteilte in der Vergangenheit überwiegend nur nicht sehr schwerwiegende Diebstähle begangen. Er hat aber im betrunkenen Zustand auch Werkzeuge und Elektrogeräte einer Vielzahl von Bürgern gestohlen und dabei zusätzlich vandalismusartige Schäden in einer Kleingartenanlage verursacht. Auch hat er noch vor 2 Jahren vorsätzlich alkoholbedingt fahruntüchtig am Straßenverkehr teilgenommen. Bei diesem Delikt ist es zumeist nur dem Zufall zu verdanken, wenn Dritte nicht geschädigt oder verletzt werden.
Bei dieser Sachlage ist eine Aussetzung des Strafrestes im Interesse der Sicherheit der Allgemeinheit nicht zu vertreten, auch wenn hiervon - möglicherweise - ein heilsamer Druck auf den Verurteilten ausgeübt würde, der nach einer Vollverbüßung entfiele.
Auch das beanstandungsfreie Führen des Verurteilten im Vollzug und der günstige Eindruck, den er bei seiner richterlichen Anhörung hinterlassen hat, können eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung entspricht § 465 StPO.
Ende der Entscheidung
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